Bei der Erpressung versucht eine Person, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines anderen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Insofern ist die Erpressung von der Nötigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Vermögensschädigung voraussetzt. Als rechtswidrig gilt die Tat, wenn die Zweck-Mittel-Relation zwischen der Nötigungshandlung, also der Gewalt oder der Drohung und dem angestrebten Nötigungszweck, als verwerflich anzusehen ist.
Advertisement